AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. zusätzliche Vertragsbedingungen der Firma Garten- und Landschaftsbau Daniel Ipfelkofer
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge sowohl in laufender als auch künftiger Geschäftsbeziehung.
Alle nachfolgenden Bedingungen werden durch Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Sie sind lt. aktuellem Stand, Grundlage für unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen, Zahlungen. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Als Vertrags-und Abrechnungsgrundlage dient die VOB neueste Fassung.
- Die vom AG gestellten Bau- und Hilfsstoffe (Steine, Beton, Fugenmörtel, Splitt, Sand usw.) werden von uns nicht auf Qualität, Richtigkeit und Menge geprüft.
- Eine Prüfung des bauseits erstellten Unterbaus (z. B. auf Tragfähigkeit, Frostsicherheit, planmäßige Höhenlage, Eignung usw.) durch uns erfolgt nicht. Für Schäden die durch Fehler am Unterbau entstehen (Senkungen, Spurrinnen oder dgl.) wird daher keine Haftung bzw. Gewährleistung übernommen.
- Der AG ist verpflichtet uns vor Arbeitsbeginn unaufgefordert die Lage eventuell vorhandener Leitungen der Versorgungsträger (z. B. Gas, Strom, Wasser, Telefon usw.) anzuzeigen. Schäden die als Folge unterlassener Aufklärung über Versorgungsleitungen von uns verursacht werden, können uns nicht angelastet werden.
- Im Verlegepreis nicht enthalten ist das Zuarbeiten bzw. Schneiden von Pflaster, Platten, Betonformsteinen sowie Bord- und Einfassungssteine aus Naturstein oder Beton, einschließlich Bearbeiten der Passtücke z. B. an Kanten, Anschlüssen bei Einbauten, Aussparungen oder dgl. Ein Zuschlag entfällt, wenn hierfür eine eigene Angebotsposition ausgewiesen ist.
- Ein evtl. notwendiges schneiden bzw. ablängen (rechtwinklig oder auf Gehrung) von Bord- und Leistensteinen stellt gemäß DIN 18318 eine besondere Leistung dar und muss somit zusätzlich vergütet werden.
- Bei der Verlegung von Einfassungen auf Betonbett erfolgt die Betonverfugung durch verschlämmen und reinigen mit Wasser. Die Herstellung der Rückenstütze erfolgt keilförmig, bei Schalung der Rückenstütze muss ein Zuschlag vergütet werden.
- Bei der Verlegung von Pflasterflächen auf Splitt wird die hergestellte Fläche von uns abgerüttelt und einmalig eingesandet, so das eine dünne Sandschicht auf dem Pflaster liegen bleibt. Jedes weitere Einsanden bzw. Nachsanden muss zusätzlich vergütet werden.
- Vom AG verschuldete Standzeiten aufgrund ungenügend bzw. nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen oder Beihilfen, notwendige Baustellenwechsel sowie Arbeiten die Aufgrund der Baustelleneigenheiten nicht auf Leistung ausgeführt werden können werden auf Regie abgerechnet.
- In Abänderung zu §9 VOB/B bedarf es bei Zahlungsverzug des AG keiner weiteren Fristsetzung. Der AN ist berechtigt, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, den Vertrag sofort zu kündigen und die Arbeiten einzustellen.
- Alle unsere Angebote sind freibleibend und für 2 Wochen gültig. (Aufgrund der ständig wachsenden und geänderten Preisen im Baugewerbe) Eine schriftliche Auftragsbestätigung entfällt, wenn wir mit den Pflasterarbeiten auf der Baustelle begonnen haben. Ausführungs- und Fertigstellungstermine können nur mit unserer Zustimmung vereinbart werden.
- Preise sind in Euro, in netto angeführt und bei Rechnungsstellung ist der Gesamtbetrag mit gesetzlicher Mehrwertsteuer angeführt und in der Rechnung gesondert angeführt.
- Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
- Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
- Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
- Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu 4 Wochen gelten jedenfalls als genehmigt. (Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die fachgerechte Fertigstellung der Vorarbeiten und des Untergrundes. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern, sind wir berechtigt den Beginn der Arbeiten nach unserem erstmöglichen Termin zu beginnen, ohne dass daraus Folgen des Leistungsverzuges oder sonstiges eintreten.
- Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
- Die Baugenehmigung, Abrissgenehmigung, Rodungsgenehmigung sowie sämtlich andere Genehmigungen ist (soweit erforderlich) von Ihnen unverzüglich nach Eingang unserer Auftragsbestätigung einzuholen. Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht.
- Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
- Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
- Für eine einwandfreie Ausführung des Gewerkes sowie einwandfreies Material beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
- Im Falle einer Teilausführung ist die Gewährleitung auf einwandfreies Material beschränkt. In allen Fällen steht Auftragnehmer nur für Mängel ein, die schon im Übergabszeitpunkt – zumindest als Anlage – vorhanden waren.
- Für Schäden, die infolge mangelhafter Pflege bzw. durch unsachgemäße Benutzung oder außerhalb der normalen Bedingungen liegende Umstände auftreten, haftet der Auftragnehmer auch während der Gewährleistungsfrist nicht.
- Von der Gewährleistung sind darüber hinaus sämtliche Teile ausgenommen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen sowie unwesentliche Veränderungen infolge normaler Beanspruchung. Bei eventueller Flächenpflasterung mit Maschinenverlegung oder auch Handverlegung kann keine Gewährleistung für das Fugenbild übernommen werden.
- Der Auftragnehmer haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts.
- Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Auftragnehmer von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten, soweit den Auftragnehmer nach dieser Bestimmung keine Haftung trifft.
- Die ordnungsgemäße Unterbringung der angelieferten Materialien bis zu dessen Aufstellung und Montage ist Angelegenheit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet weder für Beschädigungen durch Dritte, noch für Wasser-, Feuer-, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen und Diebstahl.
- Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungs-anspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
- Für die bauseits, also vom Auftraggeber, bereitgestellten Materialien, wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen; weder für deren Eigenschaft, deren Tauglichkeit noch deren Qualität. Für den Einbau von Materialien, die vom Auftraggeber wunschgemäß durch den Auftragnehmer durchgeführt wurde, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung, auch nicht für Schäden und Folgeschäden welcher Art auch immer.
- Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
- Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise (Baubeschreibung).
- Geringfügige Änderungen und Abweichungen, Beschreibungen und Zeichnungen, auch in den Maßen, bleiben vorbehalten.
- Bleiben Sie mit den vereinbarten Zahlungen im Rückstand, so haben Sie ab Verzug die rückständigen Beträge mit 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommen Sie mit einem höheren Betrag als 10% des Preises in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer Nachfristsetzung und einer Androhung im Sinne des §326 Abs. 1 BGB bedarf.
- Sämtliche Materialen, Bestandteile, etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Nebenkosten (Kosten der Lieferung und Lagerung, Montagekosten, etc.) sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen im Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltseigentum). Bei laufender Rechnung gilt dieses Vorbehaltseigentum als Sicherung für den dem Auftragnehmer jeweils zustehenden Überschuss (Saldo). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen noch nicht bezahlt ist.
Sollte die Vorbehaltsware an Dritte weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers bestehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den Auftragnehmer sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat.
Besteht der Abnehmer des Auftraggebers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Auftraggeber nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderung des Auftragnehmers gegeben werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu untersagen.
Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf dem Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zuzüglich angelaufener Spesen und Nebenkosten auf den Auftragnehmer über. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis
gesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren. Weiters ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen.
Der Eigentumsvorbehalt wird auch durch den festen Einbau der Vorbehaltsware in keiner Weise beeinträchtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verpfändungen sowie sonstige Zugriffe und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber.
Sofern der Auftragnehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen, wobei die Kosten der Demontage sowie des Transports zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Unterganges oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich in Kenntnis zu setzen. - Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen – insbesondere Mängelrügen – geltend gemacht werden, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
- Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Materialien das Betriebsgelände des Auftragnehmers verlassen, die Kalkulationsgrundlagen des Auftragnehmers erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise ebenfalls zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden. Dies gilt zB für Preiserhöhungen bei den Zulieferern, ganz allgemein Materialerhöhungen sowie für Lohnerhöhungen.
- Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 39.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung 1. Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen. - Der Auftraggeber ist nicht berechtigt eigenmächtig Abzüge jedweder Art vom vereinbarten Entgelt vorzunehmen; insbesondere werden keine Haftrücklässe und/oder Skonti gewährt.
- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vertragsverletzungen des Auftragnehmers, beispielsweise wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, sind, soweit nach zwingendem Recht zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer im Falle von leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Auftraggeber zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Auftraggeber willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Datenschutzgesetz ein. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, ist das Amtsgericht - Stadt Kelheim.